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UStR 1992 / 206. Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlichen Leistungen

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(1) 1Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus, wenn sie im Falle der Entgeltlichkeit steuerfrei wären (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG). 2Wie bei den Umsätzen im Ausland (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind auch bei den unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen die Umsätze vom Abzugsverbot ausgenommen, die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG aufgeführt sind (vgl. hierzu Abschnitte 204 Abs. 2 und 205 Abs. 3 und 4).

 

(2) Werden unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen im Ausland ausgeführt, so sind sie für die Frage des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug so zu beurteilen wie die entsprechenden unentgeltlichen Umsätze, die im Inland bewirkt werden.

Praxis-Beispiel

Eine unentgeltliche ärztliche Behandlung schließt bei dem behandelnden Arzt den Vorsteuerabzug unabhängig davon aus, ob er diese Leistung im Inland oder im Ausland ausführt.

 

(3) 1Auf unentgeltliche Umsätze, die im Falle der Entgeltlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG steuerfrei wären, kann § 9 UStG nicht angewendet werden. 2Diese Vorschrift setzt voraus, daß der maßgebliche Umsatz steuerbar ist (vgl. auch Abschnitt 205 Abs. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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