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UStR 1992 / 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

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(1) 1Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. 2Als ausreichender Beleg ist anzusehen:

 

1.

für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG in Verbindung mit §§ 31 bis 34 UStDV;

 

2.

für die Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg - z. B. der Abgabenbescheid - oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg, z. B. eine Abschrift der Zollquittung oder ein Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster.

3Geht die Originalrechnung verloren, so kann der Unternehmer den Nachweis darüber, daß ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen (BFH-Urteil vom 5. 8. 1988, BStBl 1989 II S. 120). 4Zum belegmäßigen Nachweis des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten vgl. Abschnitt I96 Abs. 18 und 19, und bei Umzugskosten von Arbeitnehmern vgl. § 39 Abs. 3 und 4 UStDV.

 

(2) Der Umfang der Aufzeichnungspflichten, die für den Unternehmer zum Vorsteuerabzug und zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge bestehen, ergibt sich aus § 22 UStG und den §§ 63 bis 67 UStDV.

 

(3) 1Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich der Unternehmer zu vertreten. 2Rechnungen, die die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG bezeichneten Angaben nicht vollständig enthalten, berechtigen den Unternehmer in aller Regel nicht zum Vorsteuerabzug, es sei denn, die Rechnungen werden vom Rechnungsaussteller nachträglich vervollständigt. 3Enthält die Rechnung ungenaue oder unzutreffende Angaben über den leistenden Unternehmer (vgl. § 14 A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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