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UStR 1992 / 196. Vorsteuerabzug bei Reisekosten

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(1) 1Steuern für Umsätze, die aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise, eines Geschäfts- oder Dienstgangs sowie des Vorstellungsbesuchs eines Stellenbewerbers (§ 38 UStDV) im Inland für das Unternehmen ausgeführt werden, sind grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar (vgl. Absätze 4 bis 6). 2Zur Abgrenzung dieser Begriffe nach den für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Merkmalen vgl. Abschnitt II9 Abs. 2 EStR und Abschnitt 37 Abs. 3 und 4 LStR.

 

(2) 1§ 36 UStDV regelt den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen, die nach den für Zwecke der Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzten Pauschbeträgen abgerechnet werden. 2Aus diesen Aufwendungen ist ein Vorsteuerabzug zulässig, ohne daß eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegen muß. 3Die Vorsteuer kann in diesen Fällen aus dem maßgeblichen Pauschbetrag errechnet werden (vgl. Absätze 7 bis 13).

 

(3) § 37 UStDV enthält eine weitere Vereinfachung durch Pauschalierung des Vorsteuerabzugs für alle mit Umsatzsteuer belasteten Reisekosten in einem Kalenderjahr mit einem einheitlichen Pauschsatz (vgl. Absätze 14 bis 17).

Reisekosten nach Einzelnachweis

 

(4) 1Werden die anläßlich einer Geschäfts- oder Dienstreise im Sinne des § 38 UStDV im Inland entstandenen Aufwendungen für Verpflegung nicht nach Pauschbeträgen, sondern anhand von Rechnungen abgerechnet, ist der Vorsteuerbetrag nicht abziehbar, der auf die Haushaltsersparnis entfällt. 2Bei der Ermittlung der Haushaltsersparnis ist von den für die Einkommen- und Lohnsteuer geltenden Grundsätzen auszugehen (Abschnitt II9 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 EStR und Abschnitt 39 Abs. 1 LStR). 3Ist eine Rechnung über Aufwendungen aus Anlaß einer Dienstreise auf den Namen des betreffenden Arbeitnehmers ausgestellt, z. B. bei Rechnung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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