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UStR 1992 / 182. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

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(1) 1Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Abschnitt 254) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. 2Teilzahlungen und Vorschüsse sind im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. RFH-Urteile vom 20.4.1923, RStBl S. 195, und vom 2.7.1937, RStBl S. 999). 3Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bank- oder Postgirokonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. 4Zur Frage der Vereinnahmung bei Einzahlung auf ein gesperrtes Konto vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1958 (BStBl 1959 III S. 64). 5Schreibt ein Unternehmer seinem Handelsvertreter die fälligen Provisionen in seinen eigenen Büchern gut, so daß sie für den Handelsvertreter jederzeit zur Abhebung bereitliegen, so sind sie in diesem Zeitpunkt vereinnahmt (vgl. RFH-Urteil vom 4.9.1936, RStBl 1937 S. 11). 6Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Einstellung in das Kontokorrent vereinnahmt (vgl. RFH-Urteil vom 10. 10. 1924, RStBl S. 270). 7Wird für eine Leistung ein Wechsel in Zahlung genommen, so gilt das Entgelt erst mit dem Tage der Einlösung oder - bei Weitergabe - mit dem Tage der Gutschrift oder Wertstellung als vereinnahmt (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.1971, BStBl II S. 624). 8Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, daß die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird (BFH-Urteil vom 30.10.1980, BStBl -1981 II S. 305).

 

(2) Führen Unternehmer, denen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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