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UStR 1992 / 151. Entgeltsminderungen

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(1) 1Entgeltsminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne daß er dafür eine Leistung zu erbringen hat. 2Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1968, BStBl,111 S. 466). 3Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG. Auf Abschnitt 223 wird hingewiesen.

 

(2) 1Eine Entgeltsminderung setzt voraus, daß der Unternehmer das Entgelt an denjenigen herausgibt, der es gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1967, BStBl III S. 687). 2Eine Vergütung des Herstellers, die nicht an seinen Leistungsempfänger, sondern an einen anderen in der Abnehmerkette gewährt wird, ist beim Hersteller keine Entgeltsminderung.

 

(3) 1Eine Entgeltsminderung kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und die entstandenen Kosten dem Lieferer berechnet. 2Zur Frage, ob in derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt, vgl. Abschnitt 3 Abs. 1. 3Wird jedoch von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Lieferers verzichtet, so erbringt der Käufer eine entgeltliche sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1966, BStBl 1967 III S. 234). 4Werbeprämien, die ein Versandgeschäft seinen Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt, mindern nicht das Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1959, BStBl 1960 III S. 13). 5Entsprechendes gilt bei der Überlassung von Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder für...

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