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UStR 1992 / 14. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UStG)

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(1) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen z. B. Lieferungen von Speisen, Getränken und dgl. in Personalkantinen und auf Schiffen, z. B. Fährschiffen, oder der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freihäfen sowie Lieferungen von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen.

 

(2) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG fallen z. B. Reparaturen an Wassersportfahrzeugen und die Veranstaltung von Wassersport-Lehrgängen.

 

(3) 1Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 UStG eine Vermutung, daß die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen Bereich ausgeführt werden. 2Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z. B. durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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