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UStR 1992 / 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

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(1) 1Beim Reihengeschäft (§ 3 Abs. 2 UStG) können mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung in das Ausland durch den ersten Unternehmer oder den letzten ausländischen Abnehmer zugleich mehrere Ausfuhrlieferungen bewirkt werden (vgl. Abschnitt I28 Abs. 4). 2Die ausländischen Abnehmer in einer solchen Reihe, die gleichzeitig eine Lieferung nach § 6 Abs. 1 UStG bewirken, können in aller Regel den Ausfuhrnachweis und den buchmäßigen Nachweis nicht im Geltungsbereich der UStDV erbringen. 3In diesen Fällen ist zur Vermeidung von Unbilligkeiten das Fehlen des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei ausländischen Abnehmern nicht zu beanstanden.

 

(2) 1In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b UStG), sind wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das Ausland außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangen. 2Da eine Ausfuhr nicht vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. 3Es genügt, daß der Unternehmer die vorbezeichneten Voraussetzungen glaubhaft macht. 4Auch das Fehlen des buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle des Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a UStG) nicht erforderlich, weil in diesen Fällen keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt I5 Abs. 4).

 

(3) 1Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Deutschen Bundesbahn (DB) oder einer Nichtbundeseigenen Eisenbahn (NE) im ...

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