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UStR 1992 / 130. Ausschluß der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

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(1) 1Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstandes, der zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist, insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer - und nicht der Lieferer - den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Diese Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der ausländische Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausgeführt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 UStG). 3In diesen Fällen sind statt dessen die Sonderregelungen für die Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr anzuwenden (vgl. Abschnitte 137, 138 und 140).

 

(2) Für die Entscheidung der Frage, ob bei Liefergegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs bestimmt sind, eine Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck vorliegt oder nicht, ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

 

1.

1Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs gehören alle Kraftfahrzeugteile einschließlich Kraftfahrzeug-Ersatzteile und Kraftfahrzeug-Zubehörteile. 2Werden diese Teile im Rahmen einer Werklieferung geliefert, so ist weder nach § 6 Abs. 3 UStG die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen, noch sind die Sonderregelungen für Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck anzuwenden. 3Für diese Werklieferungen kommt deshalb die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen uneingeschränkt in Betracht. 4Liegen keine Werklieferungen vor und werden die Kraftfahrzeugteile von dem ausländischen Abnehmer oder von seinem Beauftragten mit einem privaten Kraftfahrzeug in das Ausland befördert, so sind die beiden folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:

 

a)

Fallgruppe 1:

1Bei den Liefergegenständen handelt es si...

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