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UStR 1992 / 125. Nachweis der Voraussetzungen

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(1) 1Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Vergütung vorliegen (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UStG, § 24 Abs. 2 und 3 UStDV), ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung. 2Als Belege für den A u s f u h r n a c h w e i s (vgl. § 24 Abs. 2 UStDV) kommen insbesondere Frachtbriefe, Konnossemente, Posteinlieferungsscheine oder deren Doppelstücke sowie Spediteurbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschnitte 131 bis 135).

 

(2) Für den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 3 UStDV) ist folgendes zu beachten:

 

1.

Zur Bezeichnung des L i e f e r e r s genügt es im allgemeinen, dessen Namen aufzuzeichnen.

 

2.

1Wird der Gegenstand von dem Vergütungsberechtigten selbst zu begünstigten Zwecken verwendet, so ist als Empfänger die Anschrift der betreffenden Stelle des Vergütungsberechtigten im Ausland anzugeben. 2Werden ausgeführte Gegenstände von Hilfskräften des Vergütungsberechtigten im Ausland Einzelpersonen übergeben - z. B. Verteilung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bekleidung -, so ist lediglich der Ort aufzuzeichnen, an dem die Übergabe vorgenommen wird.

 

3.

Bei Zweifeln über den Verwendungszweck im Ausland kann die begünstigte Verwendung durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer internationalen Organisation nachgewiesen werden.

 

4.

1Statt des Ausfuhrtags kann auch der Kalendermonat aufgezeichnet werden, in dem der Gegenstand ausgeführt worden ist. 2Bei einer vorübergehenden Freihafenlagerung, an die sich eine begünstigte Verwendung der ausgeführten Gegenstände im Ausland anschließt (vgl. Abschnitt I24 Abs. 5), ist zusätzlich der Zeitpunkt (Tag oder Kalendermonat) des Beginns der begünstigten Verwendung aufzuzeichnen.

 

5.

Zum Nachweis, daß die Umsatzsteuer bezahlt oder die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde, ist in den Aufzeichnungen auf ...

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