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UStR 1992 / 119. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

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(1) Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 6. 1990 - Kinder- und Jugendhilfegesetz- BGBl. I S. 1163).

 

(2) 1Die Umsätze der begünstigten Einrichtungen aus der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten, Treffen sowie aus Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, sind nur steuerfrei, wenn sie den Jugendlichen (das sind im Sinne des Gesetzes Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen. 2Die Jugendlichen oder Mitarbeiter brauchen dabei nicht Vertragspartner der begünstigten Einrichtung zu sein. 3Die Vereinbarungen über die Teilnahme von Jugendlichen an Veranstaltungen der obengenannten Art können auch zwischen den begünstigten Einrichtungen und Dritten, z. B. Industrieunternehmen, getroffen werden (vgl. Abschnitt II7 Abs. 1). 4Die begünstigten Einrichtungen sind auch mit Umsätzen steuerfrei, die sie bei den im Rahmen ihres Aufgabenkreises durchgeführten Jugendtanzveranstaltungen erzielen.

 

(3) 1Unter dem Begriff des Lehrgangs ist der nach einem bestimmten Stunden- und Stoffplan erteilte Unterricht auf einem bestimmten Sachgebiet zu verstehen. 2Der Unterricht kann sowohl in der Form des Gruppenunterrichts als auch in der Form des Einzelunterrichts erteilt werden. 3Nicht erforderlich ist eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung oder die Erteilung eines Zeugnisses.

 

(4) 1Der Begriff der Veranstaltung, die dem Sport dient, umfaßt alle Tätigkeiten, durch die die Ausbildung und Fortbildung in einer Sportart und auch die Ausübung des Sports unmittelbar gefördert werden. 2Der auf dem Gebiete des Sports erteilte Unterricht jeglicher Art ist deshalb im Sinne der Vorschrift eine Veranstaltung,...

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