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USt-Harmonisierungs-Richtlinie, Sechste (77/388/EWG) [bi ... / Art. 17 Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

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(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

 

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

 

a)

die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

 

b)

die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist,

 

c)

die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28 a Absatz 6 geschuldet wird,

 

d)

die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28 a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet wird.

 

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

 

a)

seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;

 

b)

seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g und i, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C, D und E und Absatz 2 sowie Artikel 28c Teile A und C befreiten Umsätze;

b)

seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C, D und E und Absatz 2 sowie Artikel 28c Teil A und Teil C befreiten Umsätze;

 

c)

seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Drittlandsgebiet bestimmten Gegenständen zusammenhängen.

 

(4) 1Mehrwertsteuererstattungen nach Absatz 3 erfolgen

  • an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 79/1072/EWG [1]festgelegten Bestimmungen;
  • an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 86/560/EWG[2] festgelegten Bestimmungen.

2Bei Anwendung dieser Vorschrift gilt folgendes:

 

a)

In Artikel 1 der Richtlinie 79/1072/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a), Absatz 1 Buchstabe c) oder Absatz 1 Buchstabe f) oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung der genannten Richtlinie ebenfalls als nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.

 

b)

In Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 1 Buchstabe f) oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung dieser Richtlinie ebenfalls als nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

 

c)

Die Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG finden keine Anwendung auf die Lieferungen von Gegenständen, die von der Steuer befreit sind oder gemäß Artikel 28 c Teil A befreit werden könnten, wenn die gelieferten Gegenstände vom Erwerber oder für seine Rechnung versendet oder befördert werden.

(4) 1Mehrwertsteuererstattungen nach Absatz 3 erfolgenan nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 79/1072/EWG )[3]

(4) 1Mehrwertsteuererstattungen nach Absatz 3 erfolgen

  • an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 79/1072/EWG festgelegten Bestimmungen;
  • an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 86/560/EWG[4] festgelegten Bestimmungen.

2Bei Anwendung dieser Vorschrift gilt folgendes:

a)

In Artikel 1 der Richtlinie 79/1072/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung der genannten Richtlinie ebenfalls als nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.

b)

In Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung dieser Richtlinie ebenfalls als nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

c)

Die Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG finden keine Anwendung auf die Lieferungen von Gegenständen, die von der Steuer befreit sind oder gemäß Artikel 28 c Teil A ...

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