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Urlaubstarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 13.05.1980 (AVE-Anfang: 01.05.1980)

Nummer: 12013.008

Klassifizierung: Urlaubs-TV Angestellte

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster

Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende

Datum: 13. Mai 1980

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1980

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 233 vom 13. Dezember 1980

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie

vom 17. November 1980

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß nachstehend näher bezeichnete Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

6. Urlaubstarifvertrag für die Angestellten und die für Angestelltenberufe Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 13. Mai 1980,

Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Mai 1980.

Unterzeichnet:

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Urlaubstarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen

vom 13. Mai 1980

Zwischen dem

Verband der Bekleidungsindustrie für Westfalen

Und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung

wird folgender Urlaubstarifvertrag abgeschlossen:

§ 1

Der Tarifvertrag gilt:

Räumlich: Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

Fachlich: Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.

Persönlich: Für alle dort beschäftigten Angestellten und die für Angestelltenberufe Auszubildenden.

§ 2

Jeder Angestellte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubs. Dieser beträgt

ab dem Kalenderjahr 1979 28 Arbeitstage
ab dem Kalenderjahr 1981 29 Arbeitstage und
ab dem Kalenderjahr 1982 30 Arbeitstage.

Von dem Erholungsurlaub können 5 Tage im Winter und weitere 6 Tage im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Ereignissen gewährt werden.

§ 3

Als Arbeitstage gelten alle Kalendertage, an denen der Angestellte zu arbeiten hat. Hierbei zählen je Woche 5 Arbeitstage als Urlaubstage, unabhängig davon, ob der Angestellte an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche zu arbeiten hat.

Krankheitstage, die auf einen Urlaubstag fallen, werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

§ 4

Je nach den betrieblichen Belangen kann der Urlaub für alle Arbeitnehmer gleichzeitig oder einzeln gewährt werden. In Betrieben, die geschlossen Urlaub nehmen, können Sonderwünsche bezüglich einer anderweitigen Urlaubsgewährung nicht berücksichtigt werden. Im übrigen gilt § 87 Abs. 1 Ziffer 5 des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 5

 

1)

Angestellte, die während des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen und für jeden angefangenen Monat der Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des ihnen in diesem Jahr zustehenden Urlaubs.

 

2)

Abweichend von Ziffer 1) haben die Angestellten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, die in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden, weil

 

a)

wegen Eintritts in den Ruhestand oder Erwerbsunfähigkeit Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird oder

 

b)

aufgrund einer Kündigung nach § 10 Abs. 1 MuSchG das Arbeitsverhältnis beendet wird.

§ 8d MuSchG bleibt davon unberührt.

§ 6

Der Urlaubsanspruch muß spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden, andernfalls erlischt er.

§ 7

Wer bis zum 17.5.1979 aus dem Betrieb ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch aufgrund der Neuregelung in diesem Tarifvertrag.

§ 8

Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Urlaubsvereinbarungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

§ 9

Im übrigen gelten das Bundesurlaubsgesetz vom 8.1.1963 in der Fassung vom 29.10.1974 bzw. die besonderen gesetzlichen Urlaubsbestimmungen.

§ 10

Dieser Tarifvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 2 Monaten erstmals zum 30.4.1985, danach mit der gleichen Frist jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

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