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Urlaubsgeldabkommen, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Wes ... / § 2

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1.

Das Urlaubsgeld gemäß § 8 Nr. 6 des MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen beträgt

  1993 ab 1994
im Alter bis 29 Jahren DM 850 DM 900
im Alter von 30 Jahren und darüber DM 1.050 DM 1.100

Maßgebend ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres

 

2.

Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden bzw. zum Wehrdienst oder Ersatzdienst einberufen werden, erhalten je vollen Kalendermonat 1/12 des Urlaubsgeldes.

 

3.

Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit gemäß § 2 des MTV.

 

4.

Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen; es wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des dem Arbeitnehmer tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen wird. Durch Betriebsvereinbarung kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden. Das Urlaubsgeld ist auch bei Urlaubsabgeltung anteilig zu zahlen.

 

5.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Beendigung des Urlaubsjahres nach Auszahlung des Urlaubsgeldes aus dem Betrieb aus oder wird er zum Wehrdienst oder Ersatzdienst einberufen, so hat er dem Arbeitgeber das nach Nr. 2 zuviel gezahlte Urlaubsgeld anteilig, bei verschuldeter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses das erhaltene Urlaubsgeld in voller Höhe, und zwar als Vorschuß, der bei der Endabrechnung vom pfändbaren Teil der Bezüge einbehalten werden kann, zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden wegen Invalidität oder durch fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers erfolgt.

 

Handelt der Arbeitnehmer den Bestimmungen des § 8 Nr. 9 des MTV zuwider, so ist das gezahlte Urlaubsgeld in voller Höhe in gleicher Weise zurückzuerstatten.

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