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Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Hessen, 28.05.197 ... / § 3

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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage beziehungsweise Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, daß fünf Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.

Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflußt.

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