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Urlaubs-TV, Baugewerbe, Bayern, 28.09.2018 in der Fassun ... / § 7 Urlaubsabgeltung

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1.

Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er

 

a)

länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,

 

b)

länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,

 

c)

Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat,

 

d)

in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,

 

e)

als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,

 

f)

nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

 

2.

Im Fall der Urlaubsabgeltung beträgt abweichend von § 5 Ziff. 1 die Urlaubsvergütung 12,5 v.H. des Bruttolohnes zuzüglich der Mindesturlaubsvergütung gemäß § 6, bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 14,6 v.H. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Für Urlaubsabgeltungsansprüche wegen Urlaubs, der bis zum 31. Dezember 2022 entstanden ist, finden § 6 Ziff. 3 Satz 1 und § 7 Ziff. 2 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 28. September 2018 Anwendung.

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