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Urlaubs-TV, Baugewerbe, Bayern, 21.11.1983, i.d.F. vom 3 ... / § 5 Urlaubsvergütung

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1.

Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt

  • für den bis zum 30. Juni 1999 entstandenen Urlaub 14,25 v.H., für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v.H.,
  • für den nach dem 30. Juni 1999 entstandenen Urlaub 14,82 v.H., für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v.H.

des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v.H., des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt

  • für den bis zum 30. Juni 1999 entstandenen Urlaub 25 v.H.,
  • für den nach dem 30. Juni 1999 entstandenen Urlaub 30 v.H.

des Urlaubsentgeltes. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge gemäß § 6.

 

2.

Bruttolohn ist

 

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

 

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

 

c)

der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.

Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.

 

3.

Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.

 

4.

Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens zur Mitte des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.

 

5.

Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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