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Urlaubs-TV, Baugewerbe, Bayern, 21.11.1983, i.d.F. vom 1 ... / Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

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vom 21. November 1983 in der Fassung vom 26. September 1984, 3. Mai 1988, 22. Dezember 1989, 19. Mai 1992, 13. November 1992, 23. Juni 1995, 30. November 1995, 18. Dezember 1996, 9: Juni 1997, 13. November 1998, 9. April 1999, 26. Mai 1999, 30. Juni 1999, 20. Dezember 1999, 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 17. Dezember 2012, 5. Juni 2014 und 10. Dezember 2014

Zwischen dem

dem Bayerischen Bauindustrieverband e. V., Oberanger 32, 80331 München,

dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e. V., Bavariaring 31, 80336 München,

dem Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e. V., Eisenacher Straße 17, 80804 München

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt / Main

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 4 Abs. 1 SokaSiG1.

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