Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Urlaubs-TV Arbeitnehmer, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtec ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Urlaubs-TV Arbeitnehmer, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 21.03.1985 (AVE-Anfang: 01.05.1986; AVE-Ende: 31.03.1995)

Nummer: 06375.001

Klassifizierung: Urlaubs-TV Arbeiter

Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik

Tarifgebiet: Berlin (West)

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 21. März 1985

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1986
AVE Ende 31. März 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 151 vom 19. August 1986

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe

vom 17. Juli 1986

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

e) …
f) der Urlaubstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer

zu Buchstabe f: vom 21. März 1985 im Berliner Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,

 

Zu Buchstabe f ergeht die Allgemeinverbindlicherklärung mit folgenden Maßgaben:

 

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.

 

Soweit Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer (Tarifvertrag zu Buchstabe f) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung zu Buchstabe f ergeht mit folgendem Hinweis:

 

§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteile vom 30. November 1977 und 18. Juni 1980, AP Nrn. 4, 6 zu § 13 BUrlG - Unabdingbarkeit) nicht in dem Umfange abdingbar, wie es in § 2 Nummer 6 des Urlaubstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer (Tarifvertrag zu Buchstabe f) vorgesehen ist.

 

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit zu Buchstabe f

 

1. Mai 1986.

Unterzeichnet:

Der Senator für Wirtschaft und Arbeit

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Arbeitsverhinderung: ÖPNV-Streik ist kein Freibrief für Verspätungen am Arbeitsplatz
Mann in Anzug schaut fluchend auf seine Uhr
Bild: Pexels

Die Gewerkschaft Verdi hat die Beschäftigten zu Streiks im öffentlichen Nahverkehr aufgerufen. In sechs Bundesländern werden am Freitag, den 3. März 2023, vielerorts keine Busse und Bahnen fahren. Was gilt, wenn Arbeitnehmende dadurch zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Welche Folgen hat das für das Arbeitsverhältnis?


Resturlaub im öffentlichen Dienst: Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
Frau entspannt an See mit Blick auf die Berge
Bild: Pixabay

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub grundsätzlich in dem Jahr nehmen, in dem er entstanden ist. Wann der Urlaubsanspruch nach TVöD und TV-L verfällt und bis wann eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr möglich ist, lesen Sie in diesem Überblick.


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Urlaubs-TV Angestellte, Hei... / Informationen über diesen Tarifvertrag
Urlaubs-TV Angestellte, Hei... / Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV Angestellte, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 21.03.1985 (AVE-Anfang: 01.05.1986; AVE-Ende: 31.03.1995) Nummer: 06375.002 Klassifizierung: Urlaubs-TV Angestellte Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik Tarifgebiet: ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren