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Urlaubs-TV Arbeitnehmer, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtec ... / § 2 Allgemeines

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1.

Der Urlaub soll der Erholung dienen. Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine diesem Zweck widersprechende Erwerbsarbeit ausführen.

 

2.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.

Der Urlaubsplan ist vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat gemäß § 87 BetrVG rechtzeitig, jedoch spätestens bis zum 31.1. des Urlaubsjahres, aufzustellen.

 

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

4.

Der volle Jahresurlaub gemäß § 4 Ziffer 1 kann zusammenhängend in einem Block genommen werden, wenn die betrieblichen Erfordernisse dieses zulassen und Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

 

Bei nicht herstellbarem Einvernehmen kann der Arbeitnehmer die Gewährung eines Blocks von mindestens 25 Arbeitstagen verlangen, es sei denn, dringende betriebliche Erfordernisse stehen dem entgegen.

 

5.

Eine Barabgeltung des Urlaubsanspruches ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig.

 

6.

Kann der Urlaub einem Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht in vollem Umfange gewährt werden, so steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Barabgeltung zu. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose

 

Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. (Grobe Verletzung der Treuepflicht sind u. a. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und strafrechtliche Untreue zum Nachteil des Arbeitgebers sowie b...

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