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Urlaubs-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV, Bandweberei, Nordrhein-Westfalen, 01.07.1991 (AVE-Anfang: 28.04.1992)

Nummer: 11121.004

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Bandweberei (Hausbandweber)

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Heimarbeiter u. Hausgewerbetreibende

Datum: 01. Juli 1991

AVE
AVE Anfang 28. April 1992

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 122 vom 04. Juli 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bandweberei (Hausbandweber)

vom 1. Juni 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

13. Urlaubs-Tarif-Vertrag vom 1. Juli 1991

 

alle für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung vom 28. April 1992 (Antragsbekanntmachung vom 14. April 1992 im Bundesanzeiger vom 28. April 1992) für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Geltungsbereich der Tarifverträge:

  1. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich:

    1.1 Diese Tarifverträge gelten für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende in der Bandweberei (Hausbandweber), auf die die Bestimmungen des § 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) vom 14. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-01, veröffentlichten bereinigten Fassung Anwendung finden.
    1.2 Als Hausbandweber im Sinne dieser Tarifverträge gilt auch, wer von seinem Auftraggeber Maschinen zur Herstellung von Bändern mietet.
    1.3 Die Bestimmungen dieser Tarifverträge sind nicht dadurch auszuschließen, daß zwischen dem Auftraggeber und dem Hausbandweber Vereinbarungen getroffen werden, die den Werkvertrag äußerlich in ein Kaufgeschäft umwandeln. Dieser Tatbestand liegt insbesondere dann vor, wenn der Hausbandweber die Roh- und Hilfsstoffe auf Veranlassung oder mit Zustimmung seines Auftraggebers einkauft und diesem den hierfür aufgewendeten Preis wieder in Rechnung stellt (§ 2 Abs. 2 HAG).
  2. Räumlicher Geltungsbereich:

Diese Tarifverträge gelten für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Urlaubs-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

vom 1. Juli 1991

abgeschlossen zwischen dem

"Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."

und dem

"Verband Bergischer Hausbandweber e.V."

§§ 1 - 6 URLAUBS-REGELUNG

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag

§ 2 Urlaubsanspruch

Der Hausbandweber hat für sich und seine Beschäftigten Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub.

Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.

Der Hausbandweber soll dem Auftraggeber den Zeitpunkt des Urlaubs drei Monate vor Beginn mitteilen.

§ 3 Urlaubsdauer und Urlaubsvergütung

 

1.

Ab 1.7.1991 hat der Hausbandweber Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Werktagen.

 

2.

Für jeden Urlaubstag ist eine Vergütung von 0,236% vom Bruttoentgelt zu zahlen.

 

Das entspricht einer Vergütung vom reinen Arbeitsentgelt (6/10 des Bruttoentgeltes) von 0,393% je Urlaubstag.

§ 4 Soziale Anbindung

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963.

§ 5 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.7.1991 in Kraft und gilt bis zum 30.6.1992. Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.

§ 6 Kündigung

Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.4.1992 mit Wirkung zum 30.6.1992 gekündigt werden.

Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarifvertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30.6. eines jeden Jahres.

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