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Urlaubs-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Urlaubs-TV, Bandweberei, Nordrhein-Westfalen, 01.07.1991 (AVE-Anfang: 28.04.1992)

Nummer: 11121.004

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Bandweberei (Hausbandweber)

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Heimarbeiter u. Hausgewerbetreibende

Datum: 01. Juli 1991

AVE
AVE Anfang 28. April 1992

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 122 vom 04. Juli 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bandweberei (Hausbandweber)

vom 1. Juni 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

13. Urlaubs-Tarif-Vertrag vom 1. Juli 1991

 

alle für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung vom 28. April 1992 (Antragsbekanntmachung vom 14. April 1992 im Bundesanzeiger vom 28. April 1992) für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Geltungsbereich der Tarifverträge:

  1. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich:

    1.1 Diese Tarifverträge gelten für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende in der Bandweberei (Hausbandweber), auf die die Bestimmungen des § 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) vom 14. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-01, veröff...

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