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Urheberrechtsgesetz / §§ 70 - 87k Teil 2 Verwandte Schutzrechte

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§§ 70 - 71 Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

 

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

 

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

 

(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 71 Nachgelassene Werke

 

(1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. 2Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23[1] [Bis 06.06.2021: 24], 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Das Recht ist übertragbar.

 

(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.

§ 72 Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder

§ 72 Lichtbilder

 

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

 

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

 

(3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubt...

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