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Urheberrechtsgesetz / §§ 1 - 69g Teil 1 Urheberrecht

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§ 1 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§§ 2 - 6 Abschnitt 2 Das Werk

§ 2 Geschützte Werke

 

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

 

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

 

2.

Werke der Musik;

 

3.

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

 

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

 

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

 

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

 

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 3 Bearbeitungen

1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

 

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

 

(2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermögl...

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