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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz / §§ 84 - 88 Kapitel 4 Öffentliche Restrukturierungssachen

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§ 84 Antrag und erste Entscheidung

 

(1) 1In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. 2Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden. 3Auf den Antrag findet Artikel 102c § 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfahren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Entscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, anzugeben:

 

1.

die Gründe, auf denen die internationale Zuständigkeit des Gerichts beruht, sowie

 

2.

ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung beruht.

2Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest.[2] [Bis 16.07.2024: Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben.] 3Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden.

[1] Tritt am 17. Juli 2022 in Kraft.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

§ 85 Besondere Bestimmungen

 

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben.

 

(2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:

 

1.

Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

 

2.

die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,

 

3.

die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,

 

...

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