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Unternehmensregisterverordnung / § 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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(1) 1Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln. 2§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 4Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 erforderlich. 5Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch angezeigt.

 

(2)[2] 1Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, sind dem Unternehmensregister unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Internetverbindung wie folgt elektronisch zu übermitteln:

 

1.

Jahresfinanzberichte (§ 114 des Wertpapierhandelsgesetzes) oder die in § 328 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt: in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 (ABl. L 77 vom 7.3.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat (§ 325a des Handelsgesetzbuchs): im nach dem Recht der Hauptniederlassung maßgeblichen Offenlegungsformat,

 

3.

Ertragsteuerinformationsberichte (§ 342m des Handelsgesetzbuchs): im Erstellungsformat (§ 342l Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs) und

 

4.

Daten, die nicht von den Nummern 1 bis 3 erfasst werden: im strukturierten Format Extensible Markup Language (XML).

2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 übermittelt werden. 3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. 4Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.

Bis 21.06.2023:

(2) 1Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, sind dem Unternehmensregister unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Internetverbindung wie folgt elektronisch zu übermitteln:

1.

bei Jahresfinanzberichten oder den in § 328 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, und

2.

in allen anderen Fällen im strukturierten Format Extensible Markup Language (XML).

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen bei Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 übermittelt werden. 3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. 4Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.

 

(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister elektronisch über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung.

[1] § 11 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

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