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Unterhaltssicherungsgesetz / §§ 24 - 29 Kapitel 3 Verfahren

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§ 24 Zuständigkeit

Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.

[1] § 24 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.

§ 25 Antrag

 

(1)[1] Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.

Bis 31.12.2025:

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.

 

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.

§ 26 Leistungsberechnung

Bemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

§ 27 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

 

(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes[1] [Bis 31.12.2024: § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes] einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes[2] [Bis 31.12.2024: § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes] anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.

 

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.

 

(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem B...

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