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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Sachsen / Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2) Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

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Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wird auf§ 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug genommen.

In der Spalte "UVP-Festlegung" stehen:

  • "X" für UVP-Pflicht
  • "A" für allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
  • "S" für standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. Vorhaben UVP-Festlegung
1. Neu- und Ausbau eines schiffbaren Fließgewässers,

 

 

a) das für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist X

 

b) im Übrigen; A
2. Bau, Ausbau und Verlegung von Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 SächsStrG,

 

 

a) wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBI. 1983 II S. 246) ist, X

 

b) wenn die neue Straße oder der ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist, X

 

c) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, durch ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 2009/147/EG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt, X

 

d) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt, X

 

e) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt, X

 

f) wenn die neue,...

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