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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz / § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen

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(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

 

1.

[2]der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

 

2.[3] [Bis 14.09.2021: 1.]

den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

 

3.[4] [Bis 14.09.2021: 2.]

dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

 

4.[5] [Bis 14.09.2021: 3.]

der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

 

5.[6] [Bis 14.09.2021: 4.]

der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

 

6.[7] [Bis 14.09.2021: 5.]

der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

 

7.[8] [Bis 14.09.2021: 6.]

der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.

 

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

 

1.

die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

 

2.

die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

 

3.

die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 000 Quadratmetern.

 

(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absat...

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