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Umweltauditgesetz / § 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation

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(1) 1Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass

 

1.

mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter, der Partner, der Mitglieder des Vorstandes[1] [Bis 31.12.2019: Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes] oder der Geschäftsführer

 

a)

als Umweltgutachter zugelassen sind oder

 

b)

aus bei der Umweltgutachterorganisation angestellten Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,

 

2.

im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009[2] [Bis 12.12.2011: Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001] zeichnungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter, Partner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer[3] [Bis 31.12.2019: Vertreter] oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zulassung beantragt ist,

 

a)

als Umweltgutachter zugelassen sind oder

 

b)

die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und

 

3.

sichergestellt ist, dass die in Nummer 2 genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können,

 

4.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,

 

5.

kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen können, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 3 entsprechend gilt,

 

6.

die Organisation über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation verfügt und dieses sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen der Zulassungsstel...

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