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Umwandlungsgesetz / §§ 214 - 304 Zweiter Teil Besondere Vorschriften

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§§ 214 - 225c Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften

§§ 214 - 225 Erster Unterabschnitt Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften [Bis 31.12.2023: Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften]

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 214 Möglichkeit des Formwechsels

 

(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

 

(2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft können die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben.

[1] § 214 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 215 Formwechselbericht [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht]

Ein Formwechselbericht[2] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

§ 216 Unterrichtung der Gesellschafter

Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

§ 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung

 

(1) 1Der Formwechselbeschluss[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] der Gesellschafterversammlung bed...

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