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Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2024 / Zu § 22e UStG

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22e.1 Untersagung der Fiskalvertretung

 

(1) 1Kommt der zur Fiskalvertretung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe c StBerG befugte Unternehmer trotz eines Hinweises zur möglichen Untersagung seinen steuerlichen Pflichten nach § 22b UStG wiederholt nicht nach oder handelt er ordnungswidrig im Sinne des § 26a UStG, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes, unter Angabe der Gründe die Untersagung anzuordnen. 2Der vorläufige Rechtsschutz nach § 361 Abs. 4 AO und § 69 Abs. 5 FGO findet Anwendung. 3Zum Verfahren nach Beendigung durch Untersagung vgl. Abschnitt 22a.1 Abs. 9 Satz 4. 4Die Möglichkeit der Untersagung gilt nicht für die nach § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG befugten Personen. 5Es können ausschließlich Sanktionen nach dem StBerG in Betracht kommen. 6Soll ein Bußgeldbescheid wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der Fiskalvertretung erlassen werden, ist gemäß § 411 AO die für die Berufsaufsicht zuständige Berufskammer zu unterrichten. 7Im Übrigen können nach § 10 StBerG bereits Tatsachen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, der für die Berufsaufsicht zuständigen Berufskammer mitgeteilt werden.

 

(2) Eine Untersagung nach § 22e Abs. 1 UStG ist z. B. möglich, wenn der Fiskalvertreter

 

a)

entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt hat,

 

b)

entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 und 8 UStG wiederholt eine ZM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben oder entgegen § 18a Abs. 10 UStG eine ZM nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt hat oder

 

c)

entgegen § 18d Satz 3 UStG die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat.

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