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Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2020 / 13b.5 Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

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(1) 1Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. 2Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. 3Nicht zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen.

 

(2) Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere:

 

1.

Die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen);

 

2.

1die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). 2Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen (vgl. Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 10);

 

3.

die Fensterreinigung;

 

4.

die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren;

 

5.

die Bauendreinigung;

 

6.

die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt;

 

7.

die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.

 

(3) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG genannten Umsätze:

 

1.

Die Schornsteinreinigung;

 

2.

die Schädlingsbekämpfung;

 

3.

der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;

 

4.

die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;

 

5.

die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht.

 

(4) 1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). 2Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 5, 7, 9, 11 und 13 gelten sinngemäß.

 

(5) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel:

1Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. 2A bewirkt nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen.

3Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 UStG fallende sonstige Leistung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.

 

(6) 1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG[1]). 2Ausgenommen hiervon sind Gebäudereinigungsleistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG[2]). 3Absatz 4 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

[1] Die Angabe "§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG" wird durch BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2020 – III C 3 - S 7279/19/10006 :002 (2020/1283532), BStBl I S. xx durch die Angabe "§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG" ersetzt. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
[2] Die Angabe "§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG" wird durch BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2020 – III C 3 - S 7279/19/10006 :002 (2020/1283532), BStBl I S. xx durch die Angabe "§ 13b Abs. 5 Satz 11 UStG" ersetzt. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.

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