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Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2019 / 4.12.6 Verträge besonderer Art

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(1) 1Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1952, V 4/51 U, BStBl 1953 III S. 98, und vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). 2Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.

 

(2) Verträge besonderer Art liegen z.B. in folgenden Fällen vor:

 

1.

Der Veranstalter einer Ausstellung überlässt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse.

 

2.

(gestrichen)

 

3.

(gestrichen)

 

4.

Ein Hausbesitzer überlässt Prostituierten Zimmer und erbringt zusätzliche Leistungselemente, die die Ausübung des Gewerbes der Bewohnerinnen fördern und die der Gesamtleistung das Gepräge geben (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 2014, XI R 16/11, BStBl 2015 II S. 427).

 

5.

Ein Unternehmer übernimmt neben der Raumüberlassung die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern – Lagergeschäft §§ 467 ff. HGB – (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1968, V 191/65, BStBl 1969 II S. 120).

 

6.

Ein Hausbesitzer überlässt die Außenwandflächen oder Dachflächen des Gebäudes zu Reklamezwecken (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1957, V 153/55 U, BStBl III S. 457).

 

7.

Eine Gemeinde gestattet einem Unternehmer, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Anschlagtafeln zu errichten und auf diesen Wirtschaftswerbung zu betreiben (BFH-Urteil vom 31.7.1962, I 283/61 U, BStBl III S. 476).

 

8.

Ein Unternehmer gestattet die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbads (Sportanlage) gegen Eintrittsgeld (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).

 

9.

Ein Golfclub stellt vereinsf...

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