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Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2014 / 4.5.3 Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler ("Consolidator")

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(1) 1Bei Verkäufen von Flugscheinen sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

 

1.

1Der Linienflugschein wird von einem lizenzierten IATA-Reisebüro verkauft und das Reisebüro erhält hierfür eine Provision. 2Der Linienflugschein enthält einen Preiseindruck, der dem offiziellen IATA-Preis entspricht. 3Der Kunde erhält sofort oder auch später eine Gutschrift in Höhe des gewährten Rabattes. 4Die Abrechnung erfolgt als "Nettopreisticket", so dass keine übliche Vermittlungsprovision vereinbart wird. 5Die Flugscheine werden mit einem am Markt durchsetzbaren Aufschlag auf den Festpreis an den Reisenden veräußert. 6Der Festpreis liegt in der Regel deutlich unter dem um die Provision geminderten offiziellen Ticketpreis. 7Erfolgt die Veräußerung über einen Vermittler ("Consolidator"), erhöht sich der Festpreis um einen Gewinnzuschlag des Vermittlers. 8Die Abrechnung erfolgt dann über eine sog. "Bruttoabrechnung".

 

2.

1Bei "IT-Flugscheinen" (Linientickets mit einem besonderen Status) darf der Flugpreis nicht im Flugschein ausgewiesen werden, da er nur im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (Kombination des Flugs mit einer anderen Reiseleistung, z.B. Hotel) gültig ist. 2Der Verkauf des Flugscheins an den Kunden mit einem verbundenen, zusätzlichen Leistungsgutschein (Voucher) erfolgt in einem Gesamtpaket zu einem Pauschalpreis. 3Sind sich der Kunde und der Verkäufer der Leistung aber einig, dass der Leistungsgutschein wertlos ist (Null-Voucher), handelt es sich wirtschaftlich um den Verkauf eines günstigen Fluges und nicht um eine Pauschalreise.

 

3.

1"Weichwährungstickets" sind Flugscheine mit regulärem Preiseindruck (IATA-Tarif). 2Allerdings lautet der Flugpreis nicht auf Euro, sondern wird in einer beliebigen "weicheren" Währung ausgedruckt. 3Dabei wird der Flugschein ...

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