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Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2013 / Zu § 14a UStG

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14a.1 Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

 

(1) 1§ 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. 2§ 14a UStG ergänzt § 14 UStG. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. 4Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein. 5Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann auch mit einer Gutschrift abgerechnet werden.6 Zu den besonderen Fällen gehören:

  • sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet;
  • Lieferungen im Sinne des § 3c UStG;
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG);
  • innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG);
  • Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG);
  • Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG);
  • Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).
 

(2[1]) 1Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Dies gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart worden ist. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Guts...

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