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Umsatzsteuer-Anwendungserlass / 24.8 Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

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(1) 1Die Erklärung des Unternehmers, dass er auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (§ 24 Abs. 4 Satz 1 UStG), ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. 2Berechnet der Unternehmer in der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres die Vorauszahlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes, kann darin eine solche Erklärung gesehen werden. 3Hat ein Unternehmer mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kann er die Erklärung nur einheitlich für alle Betriebe vornehmen, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe im Sinne des Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1998 – V R 64/96, BStBl II S. 494). 4Entsprechendes gilt für den Widerruf (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG).

 

(2) 1Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen Vorschriften des Gesetzes vor. 2Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 UStG[1]. 3Land- und Forstwirte können daher für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 UStG[2] nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten. 4Will ein Land- und Forstwirt nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG von § 19 UStG[3] keinen Gebrauch machen, muss er eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG[4] abgeben.

 

(3) 1Die Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grundsätzlich mindestens für fünf Kalenderjahre. 2Bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, vgl. Abschnitt 1.5) ist der Betriebserwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen und demnach an die Optionsfrist gebunden. 3Erwirbt ein die Durchschnittssatzbesteuerung anwendender Unternehmer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den der Veräußerer auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat, unterliegen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Erwerber den Betrieb erworben hat, sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Umsätze des Erwerbers der Regelbesteuerung. 4In den Fällen, in denen der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG die Vorschrift des § 19 UStG[5] anwendet, kann er jedoch die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 71 UStDV). 5Das gilt nicht, wenn der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG[6] abgegeben hat. 6In diesem Fall gilt für ihn die Bindungsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG[7].

 

(4) 1Zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6 hingewiesen. 2Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschnitt 15a.9.

[1] Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. 742. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. .
[2] Angabe "§ 19 Abs. 1 UStG" durch die Angabe "§ 19 UStG" ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. 742. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspf...

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