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Umsatzsteuer-Anwendungserlass / 15a.9 Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

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(1) 1Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG).[1] 2Dies gilt auch, wenn es im Zusammenhang mit der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG zu einem Wechsel der Besteuerungsart kommt (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2023 – XI R 14/22, BStBl II 2024 S. 204).

 

(2) Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes Wirtschaftsgut angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses Wirtschaftsguts nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 – V R 22/06, BStBl II 2009 S. 165).

gestrichen[2]

 

(3[3]) gestrichen

 

(4[4]) gestrichen

Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 UStG oder umgekehrt

 

(5) 1Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet werden, sind nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Abschnitt 24.7 Abs. 2). 2Werden diese Gegenstände abweichend von der bei Leistungsbezug gegebenen Verwendungsabsicht in einem anderen Umfang im jeweils anderen Unternehmensteil verwendet, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht.

Beispiel:

1Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 € zuzüglich 38.000 € Umsatzsteuer, der zunächst zu 90 % im gewerblichen und zu 10 % im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet wird. 2Ab dem Jahr 02 ändert sich dauerhaft das Nutzungsverhältnis in 50 % (Landwirtschaft) zu 50 % (Gewerbe).

3Im Jahr 01 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 34.200 € (90 % von 38.000 €) als Vorsteuer abziehbar. 4In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3.040 € (40 % von 7.600 €) nach § 15a UStG zurückzuzahlen.

 

(6) 1Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist auch vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur ein Unternehmensteil besteht, im Zeitpunkt der späteren Verwendung dann jedoch zwei Unternehmensteile bestehen und das Wirtschaftsgut in beiden Unternehmensteilen verwendet wird. 2Ebenfalls ist die Vorsteuer zu berichtigen, wenn bei zwei Unternehmensteilen das Wirtschaftsgut erst ausschließlich in einem Teil verwendet wird und sich die Nutzung in einem Folgejahr ändert.

Beispiel 1:

1Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 € zuzüglich 38.000 € Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) verwendet wird. 2Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft zu 50 % im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) genutzt.

3Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (38.000 €) abziehbar. 4In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3.800 € (50 % von 7.600 €) nach § 15a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Beispiel 2:

1Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 € zuzüglich 38.000 € Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet wird. 2Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) genutzt.

3Im Jahr 01 entfällt der Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). 4In den Jahren 02 bis 05 erhält der Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15a UStG von jeweils 7.600 € (1/5 von 38.000 €).

 

(7) 1Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die Vermietung/Verpachtung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden und deren Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG noch nicht abgelaufen ist, zu einer Änderung der Verhältnisse führen. 2In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug für derartige Wirtschaftsgüter nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen.

Beispiel 1:

1Unternehmer U, der Landwirt ist und der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, errichtet ein Stallgebäude für 500.000 € zzgl. 95.000 € Umsatzsteuer, das Anfang Januar des Jahres 01 erstmals verwendet wird. 2Zum 01.01.02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung dieses Stallgebäudes, das er nun nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei an den Käufer vermietet.

3Die auf die Errichtung des Gebäudes entfallende Vorsteuer in Höhe von 95.000 € ist abziehbar, da der Landwirt bei Errichtung des Gebäudes beabsichtigte, dieses zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden. 4Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar. 5In den Jahren 02 bis 10 sind jeweils 9.500 € (1/10 von 95.000 €) nach § 15a Abs. 1 UStG zurückzuzahlen.

Beispiel 2:

1Unternehmer U, der Landwirt ist und de...

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