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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in Ziv ... / ANHANG II

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Anträge nach Artikel 39 des Übereinkommens sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden einzureichen:

  • in Belgien beim "tribunal de première instance" oder bei der "rechtbank van eerste aanleg" oder beim "erstinstanzlichen Gericht",
  • in Bulgarien beim "окръжният съд",
  • in der Tschechischen Republik beim "Okresní soud" oder "soudní exekutor",
  • in Dänemark beim "Byret",
  • in Deutschland:

    1. beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts,
    2. bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde,
  • in Estland beim "Maakohus",
  • in Griechenland beim "Μονομελές Πρωτοδικείο",
  • in Spanien beim "Juzgado de Primera Instancia",
  • in Frankreich:

    1. beim "greffier en chef du tribunal de grande instance",
    2. beim "président de la chambre départementale des notaires" im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen öffentlichen Urkunde,
  • in Irland beim "High Court",
  • in Island beim "héraðsdómur",
  • in Italien bei der "Corte d’appello",
  • in Zypern beim "Επαρχιακό Δικαστήριο" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim "Οικογενειακό Δικαστήριο",
  • in Lettland beim "Rajona (pilsētas) tiesa",
  • in Litauen beim "Lietuvos apeliacinis teismas",
  • in Luxemburg beim Präsidenten des "tribunal d’arrondissement",
  • in Ungarn beim "megyei bíróság székhelyén működő helyi bíróság" und in Budapest beim "Budai Központi Kerületi Bíróság",
  • in Malta beim "Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili" oder "Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha", oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim "Reġistratur tal-Qorti" auf Befassung durch den "Ministru responsabbli għall-Ġustizzja",
  • in den Niederlanden beim "voorzieningenrechter van de rechtbank",
  • in Norwegen beim "Tingrett",
  • in Österreich beim Bezirksgericht,
  • in Polen beim "Sąd Okręgowy",
  • in Portugal beim "Tribunal de Comarca",
  • i...

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