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Übereinkommen 29: Übereinkommen über Zwangs- oder Pflich ... / Art. 18

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1.

Zwangs- oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Träger- und Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Stellen unter anderem festlegen

 

a)

die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äuBerster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen;

 

b)

die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist, wobei, falls eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern hat, daß sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden;

 

c)

die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen;

 

d)

die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf;

 

e)

die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen;

 

f)

die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchstausmaß.

 

2.

Bei Festsetzung der unter c), d) und e) des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Stelle auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschließlich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhaltnisse.

 

3.

Die zuständige Stelle hat fe...

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