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Überarbeiteter Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführun ... / 7. Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen

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7.1 Liste der unabhängigen Personen

a)

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretariat des Rates unverzüglich die Namen der fünf unabhängigen Personen mitzuteilen, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens in Betracht kommen, und jede etwaige Änderung der Liste in gleicher Weise mitzuteilen.

b)

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zusammen mit einem Lebenslauf der betreffenden Personen, aus dem u.a. hervorgeht, über welche Erfahrung diese Personen in den Bereichen Recht, Steuern und vor allem Verrechnungspreise verfügen.

c)

Die Mitgliedstaaten können auf ihrer Liste auch angeben, welche dieser unabhängigen Personen die Anforderungen für die Funktion des Vorsitzenden erfüllen.

d)

Das Generalsekretariat des Rates fordert die Mitgliedstaaten jedes Jahr auf, die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zu bestätigen und/oder die Namen der sie ersetzenden Personen zu übermitteln.

e)

Die vollständige Liste aller unabhängigen Personen wird auf der Website des Rates veröffentlicht.

f)

Die unabhängigen Personen müssen weder Staatsangehörige des Staates sein, der sie ernennt, noch müssen sie dort ihren Wohnsitz haben, sie müssen jedoch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sein und ihren Wohnsitz im Geltungsgebiet des Schiedsübereinkommens haben.

g)

Den zuständigen Behörden wird empfohlen, eine vereinbarte Einverständniserklärung und eine Erklärung aufzusetzen, in der die ausgewählten unabhängigen Personen ihre Unabhängigkeit im betreffenden Fall versichern, und diese Erklärungen von den ausgewählten unabhängigen Personen unterzeichnen zu lassen.

7.2 Einsetzung des Beratenden Ausschusses

a)

Sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, ergreift der Mitgliedstaat, der den ersten...

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