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TV Zusatzversorgung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwer ... / § 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversorgungskasse

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I.

Leistungen und Kreis der Versicherten

  1. Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:

    a) Altersbeihilfe;
    b) Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI);
    c) Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v.H. vorliegt;
    d) ein Sterbegeld;
    e) Ergänzungsbeihilfe.
  2. Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein, wenn

    a) ein versicherter Arbeitnehmer die Wartezeiten erfüllt hat und
    b) das 63. Lebensjahr vollendet hat oder ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.
  3. Im Beitrittsgebiet tritt die Leistungspflicht der Kasse nur für Versicherungsfälle ein, die nach dem 30 Juni 1994 entstehen.
 

II.

Wartezeiten

  1. Die Wartezeit beträgt 240 Monate; sie verkürzt sich für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

    1974 eingetreten sind, auf 228 Monate,
    1973 eingetreten sind, auf 216 Monate,
    1972 eingetreten sind, auf 204 Monate,
    1971 eingetreten sind, auf 192 Monate,
    1970 und früher eingetreten sind, auf 180 Monate.
  2. Als Wartezeiten gelten:

    a) Vom 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) an alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gemäß § 2 Nr. II der Satzung;
    b) vor dem 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks;
    c) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks;
    d) Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nr. 4;
    e) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen), im Gerüstbaugewerbe sowie in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern erfaßt werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchstaben a) bis d) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist;
    f) Zeiten des Vorruhestandes gemäß Nr. 5.
  3. Vom 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) an können Tätigkeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte nachgewiesen sind. Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zum Durchschnittslohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, daß eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, so ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
  4. Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten nach Nr. 1 bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten sieben Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles fallen oder - bei berufsuntauglichen Versicherten gemäß Nr. 8 - innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Berufsuntauglichkeit liegen.
  5. Zeiten des Vorruhestandes werden auf die Wartezeiten angerechnet, wenn ein Versicherter aus einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 2 ausscheidet und dieser Betrieb ihm Leistungen im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen gewährt.
  6. Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld und zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Versicherten.
  7. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden Beihilfen oder Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von § 5 Abschnitt II, Nrn. 1, 3 und 4 nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für den in § 5 Abschnitt III, Nr. 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).
  8. Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nr. 1 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk aus und erklärt ihn ein beamteter Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe - unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses - zu melden. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.

     

    Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse einen Bescheid zu erteilen. Versagt sie die Anerkennung, so hat der Versicherte innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

  9. Eröffnet ein Ve...

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