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TV Zusatzversorgung, Steine- u. Erdenindustrie, Betonste ... / § 4 Aufbringung der Mittel

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1.

Die von den Arbeitgebern an die Kasse zu entrichtenden Beiträge werden nach den Bestimmungen dieses und weiterer Tarifverträge fällig und erhoben (Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern, vom 01. August 2021; Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 01. August 2021; Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 01. August 2021).

Dabei besteht für alle bis auf § 1 Ziffer 3 g) und i) vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe eine Beitragspflicht ab 1. Oktober 1970, für die Betriebe der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1 Ziffer 3 g) ab 1. Januar 1971, für die der bayerischen Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 i) ab 1. Januar 1974.

Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und alle Auszubildenden werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben.

Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Für Angestellte wird der Beitrag in einem festen Monatsbetrag erhoben.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b und 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

 

2.

Ab 01.01.2022 beträgt der Beitrag

  • für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vo...

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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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