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TV Zusatzversorgung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundes ... / §§ 5 - 11 Teil II. "ZVK-Zukunft"-Rente

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§ 5 Leistungsarten

Versicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung:

 

a)

Altersrente

 

b)

Erwerbsunfähigkeitsrente.

§ 6 Leistungsvoraussetzungen

 

1.

Altersrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit die für ihn gemäß § 235 SGB VI geltenden Regelaltersgrenze erreicht hat oder vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente als Vollrente erhält. Auf Antrag des Versicherten kann der Leistungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach Vollendung der Regelaltersgrenze verschoben werden.

 

2.

Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet, oder wenn nach dem SGB VII ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Vollrente besteht.

 

3.

Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente werden auch dann gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der den in den Nrn. 1 und 2 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.

 

4.

In allen Fällen der Nr. 2 ruht der Leistungsanspruch, solange der Versicherte Erwerbseinkommen bezieht.

 

5.

Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem 01. Januar 2013.

§ 7 Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 36 beitragspflichtige Monate nachgewiesen sind.

§ 8 Höhe des Verrentungsbeitrags

Für jeden versicherten Arbeitnehmer wird ein Beitrag seines individuellen Anteils an der Bruttolohnsumme im Sinne von § 27 Nr. 3 für die Verrentung zugrunde gelegt.

Er beträgt:

  • 1, 0 v. H. für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008,
  • 1,1 v. H. für die Zeit ab 1. Januar 2009.

Der Verrentungsbeitrag erhöht sich, wenn und soweit gemäß § 28 Nr. 1 Satz 2 zusätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Zusatzrenten zur Verfügung stehen.

§ 9 Leistungshöhe

 

1.

Versorgungsbausteine

Für jeden Verrentungsbeitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Wird die laufende Beitragszahlung vor Rentenzahlungsbeginn eingestellt (Beitragsfreistellung), ist das Anwachsen der Versorgungsbausteine auf den bei der Einstellung der Beitragszahlung erreichten Stand beschränkt. Die während der Anwartschaftsphase erwirtschafteten Überschüsse werden auf die erworbenen Versorgungsbausteine gutgeschrieben.

 

2.

Altersrente

 

a)

Die Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr wird berechnet aus der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen.

 

b)

Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, werden die Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduziert.

 

c)

Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden die angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht.

 

d)

In den Fällen der Buchstaben a) bis c) wird mindestens der Rentenbetrag gezahlt, der sich aus der Summe der eingezahlten Verrentungsbeiträge i. S. des § 8 abzüglich der rechnungsmäßig für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beträge errechnet.

 

3.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird berechnet aus der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis zu dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von Euro 0,- monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit zuletzt bezog.

 

4.

Rentendynamik

Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst.

§ 9a Sonderbestimmungen zum Versorgungsausgleich

 

1.

D...

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