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TV Zusatzversorgung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundes ... / § 28 Verwendung der Mittel

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1.

Die nachfolgend zu den Buchstaben a bis c aufgeführten Anteile des Beitragsaufkommens gemäß § 27 Nrn. 1 bis 3 sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

 

a)

für die Finanzierung der "ZVK-Zukunft-Renten"

  • für Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008:

    1, 0 v. H.

  • für Beschäftigungszeiten ab 1. Januar 2009:

    1,1 v. H.

der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2;

 

b)

für die Finanzierung der Grundbeihilfen 1 v. H. der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3;

 

c)

als Risikobeiträge zur Finanzierung des Teils der Ergänzungsbeihilfen, der über die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von monatlich EUR 11, 76 bzw. EUR 9, 71 bzw. über die entsprechend gekürzten Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften hinausgeht:

  • bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2:

    für Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008:

    1 v. H. der Bruttolohnsumme

    für Beschäftigungszeiten ab 1. Januar 2009:

    0, 9 v. H der Bruttolohnsumme,

  • bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3:

    1 v. H. der Bruttolohnsumme

Soweit der in Satz 1 zu Buchstabe c aufgeführte Anteil des Beitragsaufkommens nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars nicht zur Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zustimmt, wird bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2 der für diesen Verwendungszweck bestimmte Anteil herabgesetzt und statt dessen der in Satz 1 zu Buchstabe a genannte Anteil des Beitragsaufkommens in gleichem Umfang erhöht. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung berichtet der Verantwortliche Aktuar jährlich den Mitgliedern der zvk.

Im Übrigen treffen die Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung über den Verwendungszweck bzgl. des in S...

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