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TV Zusatzversorgung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundes ... / § 21 Höhe der Ergänzungsbeihilfen

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1.

Die Ergänzungsbeihilfe beträgt

 

a)

für Personen, die am 31. Dezember 2005 bereits Beihilfeempfänger waren und für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 1948 geboren wurden,

höchstens 39,50 €je Monat

 

b)

für Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1949

höchstens Euro 39 € je Monat

 

c)

und sinkt für jeden folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere 0,50 Euro monatlich bis auf

höchstens 26 € je Monat

für den Geburtsjahrgang 1975.

Die Leistungen nach Nr. 1 werden abzüglich eines Betrages in Höhe von

  • 11,76 € monatlich für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und
  • 9,71 € monatlich für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentner

aus den in § 28 Nr. 1 Buchstabe c genannten Beitragsteilen finanziert.

Darüber hinaus gehende Leistungen werden in Abhängigkeit von den Beschlüssen nach § 22 Nr. 2 bis zur Höhe der Beträge von 11,76 € monatlich bzw. 9,71 € monatlich als Gewinnzuschlag aus den in § 28 Nr. 3 genannten Mitteln gewährt.

 

2.

Wird die Altersbeihilfe vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, so wird in Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2005 eintritt, der nach Nr. 1 sich ergebende Betrag der Ergänzungsbeihilfe für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,5 v. H. des Gesamtbetrages aus Grund- und Ergänzungsbeihilfe gekürzt. Liegt ein Versorgungsfall nach § 13 Nr. 1 Buchstabe b vor, so erfolgt die Kürzung nur für die Monate, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Kürzung der Altersrente führen. Die Kürzungen werden bei dem durch Risikobeiträge finanzierten Teil der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c) vorgenommen und sind in ihrer Höhe jeweils auf diesen Teil beschränkt.

 

3.

Empfänger von Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 19 Nr. 1 erhalten entsprechend der Berechnungsvor...

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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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