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TV Zusatzversorgung, Land- und Forstwirtschaft, alte Bun ... / § 11 Höhe der Beihilfe

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(1) Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des ZLF. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1.

die notwendigen Rückstellungen wegen Anstiegs der Beihilfeberechtigtenzahl und des Beihilfebetrages je Beihilfefall,

 

2.

die Entwicklung des Beitragsaufkommens.

 

(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt

 

1.

zur Altersrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente, zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) und zur Erziehungsrente monatlich 1,30 EURO je 12 Monate, für die Beitragspflicht bestand; Zeiten nach dem 31.12.2000 werden nur berücksichtigt, soweit für diese Beiträge gezahlt sind,

 

2.

zur Berufsunfähigkeitsrente und zur Witwen-, Witwer- sowie zur Vollwaisenrente 2/3 des Satzes in Nummer 1.

Solange das Deckungskapital nicht ausreicht, um allen Berechtigten die Beihilfe in der nach Satz 1 bestimmten Höhe auf Lebenszeit zu garantieren, wird ein Teil der Beihilfe nur zeitlich befristet gewährt. Eventuelle Überschüsse werden vorrangig zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile und darüber hinaus entweder zur Ermäßigung des Beitrags oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen verwendet. Das Nähere zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile regeln die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

(3) Für die Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente und (ab 1. Januar 2001) zur Rente wegen Erwerbsminderung werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten, für die für die Beitragspflicht bestand, berücksichtigt.

 

(4) In den Fällen des § 10 Abs. 3 wird der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe so gestellt, als hätte für 60 Kalendermonate Beitragspflicht bestanden, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten fünf Jahre...

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