(1) Als Wartezeit gelten
a) |
alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer, als Angestellter oder als teilzeitbeschäftigter Angestellter gemäß § 6 Abs. 2 in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist; |
b) |
Zeiten der nachgewiesenen Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Teilnahme an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder einer gerüstbaufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bis zu insgesamt 30 Monaten; |
c) |
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes; |
d) |
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist. |
(2) Tätigkeitszeiten ab 1. Januar 1982 - bzw. im Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (Berlin West), ab 1. Januar 1984 - als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten ein Beitragsanspruch der Kasse gem. § 13 bestand. Tätigkeitszeiten von Angestellten in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden betragen hat (teilzeitbeschäftigte Angestellte), gelten ab dem 1. Januar 1988 nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeit ein Beitragsanspruch der Kasse gem. § 13 bestand. Tätigkeitszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. September 1991 gelten nicht als Wartezeiten; dies gilt auch für Zeiten nach Abs. 1 Buchst. b), c) und d).
(3) Die nach Abs. 2 anzurechnenden Tätigkeitszeiten sind bei gewerblichen Arbeitnehmern gleich den im Sozialkassennachweis bzw. Arbeitnehmerkontoauszug und bei Angestellten in der Zusatzversorgungskarte bzw. dem Versicherungsnachweis ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten ein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesem Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
(4) Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gelten nur dann als Wartezeit nach Abs. 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem deutschen Betrieb oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutsches Gerüstbauunternehmen beteiligt ist, auf dem Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs entsandt worden ist und soweit für die Tätigkeitszeit ein Beitragsanspruch der Kasse gem. § 13 bestand.
(5) Ist ein Versicherter nach dem Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin als Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe beschäftigt und werden für diese Zeiten Beiträge entrichtet, erwirbt der Beihilfeempfänger weitere Wartezeiten. Durch diese kann sich die Höhe der Beihilfeleistungen nach § 4 ab dem Zeitpunkt erhöhen, an dem die für die jeweils höhere Beihilfestufe erforderliche Wartezeit erreicht wird.