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TV Zusatzversorgung, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik, 2 ... / §§ 13 - 14 Dritter Abschnitt Aufbringung der Mittel

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§ 13 Finanzierung der Beihilfen

 

(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, ab dem 1. Januar 1988 einen Betrag von 0,158 DM (Beitrag), während der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 einen zusätzlichen Betrag von 0,01 DM (Beitrag) an die Kasse abzuführen.

 

(2) Die Beiträge werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben. Die Bruttolohnsumme ist die Summe der Bruttolöhne im Sinne des § 14 Abs. 3 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe. Der Prozentsatz ist so festzusetzen, daß er im Mittel den in Abs. 1 festgelegten Beiträgen entspricht; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Die Festlegung des Prozentsatzes erfolgt in besonderen Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträge).

 

(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 1988 monatlich 30,– DM Beitrag, während der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 einen zusätzlichen Monatsbeitrag von 2,– DM an die Kasse abzuführen. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat sind für jeden Arbeitstag 1,50 DM sowie 0,10 DM an die Kasse zu zahlen. In den Verfahrenstarifverträgen kann festgelegt werden, daß ein geringerer Beitrag vom Arbeitgeber abzuführen ist.

 

(4) Der Arbeitgeber hat die Beiträge nach Abs. 2 und 3 gemäß § 40b EStG pauschal zu versteuern; eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

 

(5) Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die vorstehenden Beiträge zu fordern.

§ 14 Verwendung von Überschüssen

 

(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschußbeteiligung) zugewiesen.

 

(2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschußbeteiligung) ist zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden.

 

(3) Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschußbeteiligung) einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der Kasse oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlußfassung obliegt der Mitgliederversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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TV Zusatzversorgung, Gerüst... / Informationen über diesen Tarifvertrag
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TV Zusatzversorgung, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik, 21.09.1987 i. d. F. vom 15.12.2016 (AVE-Anfang: 01.01.2017; AVE-Ende: 31.12.2021) Nummer: 14301.116 Klassifizierung: TV Zusatzversorgung Fachbereich: Gerüstbaugewerbe Tarifgebiet: Bundesrepublik ...

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