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TV Zusatzversorgung, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik ... / §§ 4 - 12 Zweiter Abschnitt Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes

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§ 4 Leistungen

 

(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der Bestimmungen dieses Tarifvertrages zu den gesetzlichen Renten eine der folgenden Beihilfen:

 

a)

eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt:

 

b)

eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.

 

(2) Die monatliche Vollbeihilfe beträgt ab Eintritt des Versicherungsfalles 56,24 €. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit von mindestens

240 Monaten 69,02 €,
330 Monaten 77,72 €,
440 Monaten 86,92 €.
 

(3) Die unverfallbare monatliche Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit von mindestens

36 Monaten 2,76 €,
60 Monaten 4,60 €,
120 Monaten 9,20 €,
180 Monaten 13,80 €,
240 Monaten 34,77 €,
330 Monaten 39,37 €,
360 Monaten 62,38 €,
440 Monaten 70,05 €.
 

(4) Die Zusatzversorgungskasse ist zur einmaligen Abfindung von Rentenbeihilfen, die 9,20 € nicht übersteigen, berechtigt. Der Teil der Rentenbeihilfe, der befristet gewährt wird, wird in der Berechnung der Abfindung bis zum Ende der aktuell gültigen Befristung berücksichtigt.

 

(5) Die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe (Vollbeihilfe) beträgt 1.370,26 €. Der unverfallbare Teil der Hinterbliebenenbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit durch den Versicherten von mindestens

36 Monaten 82,83 €,
60 Monaten 138,05 €,
120 Monaten 276,10 €,
240 Monaten 685,13 €,
360 Monaten 1.099,28 €.
 

(6) Die §§ 1 a, 2 bis 5,16,18a Satz 1,27 und 28 Betriebsrentengesetz finden keine Anwendung. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.

§ 5 Versicherungsfall

 

(1) Der Versicherun...

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