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TV Zusatzversorgung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Zusatzversorgung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 07.07.1978 i.d.F. vom 08.10.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015; AVE-Ende: 31.12.2020)

Nummer: 14211.416

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 07. Juli 1978

Vorgänger: 14211.376

Nachfolger: 1420011.00444

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 31. Dezember 2020

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 03. November 2015

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk

Vom 27. Oktober 2015

Aufgrund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, werden auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

a)

Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer vom 7. Juli 1978 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 10. November 1978, 31. Juli 1982, 21. Juni 1985, 31. August 1987, 16. Juni 1988, 24. Januar 1990, 18. März 1991, 27. April 1994, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 29. August 2001, 30. September 2002, 21. August 2003, 26. August 2008, 13. Januar 2009, 15. Juli 2010 und 8. Oktober 2014

– kündbar jeweils zum Jahresende –,

b)

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 21. August 2003, 15. Juli 2010 und 8. Oktober 2014

– jederzeit kündbar –,

c)

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Juli 2006 und 8. Oktober 2014

– kündbar jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, jedoch bei Aufhebung, Änderung oder Ergänzung der Saison- Kurzarbeiterregelung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch kündbar jeweils zum Monatsende –,

d)

Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) vom 6. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 23. Juni 1999, 15. November 2000, 20. März 2001, 26. Juni 2001, 22. Mai 2002, 21. August 2003, 13. Juli 2006, 15. Juli 2010, 7. September 2012 und 8. Oktober 2014

– jederzeit kündbar –,

im Dachdeckerhandwerk,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband, Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50965 Köln, andererseits,

mit Wirkung vom 1. Januar 2015

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

betrieblich:

zu den Buchstaben a und c:

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerkes ausführen.

zu den Buchstaben b und d:

Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerkes ausführen.

persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tarif...

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