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TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte B ... / § 5 Leistungsbedingungen

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1.

Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

 

a)

Wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Altersruhegeldes (Versicherungsfall) vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist, beträgt die Rente

63,– DM je Monat.

 

b)

Tritt der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 ein, beträgt die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld

DM 58,– je Monat

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 61,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 65,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 70,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 76,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 82,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

 

2.

Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

18,– DM/Monat

gezahlt.

Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie, nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.

 

3.

Die Wartezeit nach Nr. 1 Abs. 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfall...

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